§ 7 PSG, § 8 PSG, § 17 PSG, § 40 PSG
Mit Ableben des Stifters entsteht eine Privatstiftung von Todes wegen als Vorstiftung.
Die Vorstiftung ist ein Rechtsträger eigener Art, auf den – soweit möglich – die Bestimmungen des PSG Anwendung finden; sie ist rechtsfähig und parteifähig und wird vom (ersten) Stiftungsvorstand vertreten.