Während der OGH bislang eine Anrechnung des Arbeitslosengeldes auf den Entgeltanspruch nach § 1155 ABGB stets abgelehnt hat, relativiert er diese Rsp in einer neuen Entscheidung dahingehend, dass eine Anrechnung ausnahmsweise doch in Frage kommen soll, wenn das zwischenzeitig bezogene Arbeitslosengeld vom Versicherten nicht mehr zurückgefordert werden kann. Im vorliegenden Beitrag soll der Frage nachgegangen werden, ob für eine solche Ausweitung der Anrechnungsregelung des § 1155 ABGB tatsächlich überzeugende Argumente vorliegen.