§ 2a UWG
Systemvergleiche müssen nach stRsp wahr, sachlich und informativ sein; Pauschalabwertungen, unnötige Bloßstellungen und aggressive Tendenzen sind auch dann sittenwidrig, wenn eine gezielte Bezugnahme auf bestimmte Mitbewerber fehlt. Die Beweislast für die Richtigkeit vergleichender Werbung trifft den Werbenden.