§ 27 PSG
Der Privatstiftung kommt grundsätzlich auch im Verfahren zur gerichtlichen Bestellung oder Abberufung Parteistellung zu, wovon die Frage zu unterscheiden ist, wer die Privatstiftung in diesem Verfahren vertritt.
§ 27 PSG
Der Privatstiftung kommt grundsätzlich auch im Verfahren zur gerichtlichen Bestellung oder Abberufung Parteistellung zu, wovon die Frage zu unterscheiden ist, wer die Privatstiftung in diesem Verfahren vertritt.