§ 38 AngG
Primäres Mäßigungskriterium einer Konventionalstrafe ist eine geringfügige Schadenshöhe im Verhältnis zur Höhe der vereinbarten Strafe. Hat der Arbeitgeber weder vorgebracht, dass ein konkreter Schaden eingetreten ist, noch dargetan, welcher Schaden leicht hätte eintreten können, fällt dies zu Gunsten des Arbeitnehmers besonders ins Gewicht.