Bei den Verwertungsgesellschaften AKM3) und LITERAR-MECHANA4) sind auch Verlage bezugsberechtigt.5) Diese wurden und werden an den Einkünften der Verwertungsgesellschaften und somit auch an jenen der Speichermedienvergütung6) beteiligt. Die Beteiligung von Verlagen an Einkünften der Verwertungsgesellschaften war bis vor kurzem – nicht nur in Österreich – üblich. Der EuGH stellt diese Beteiligungen in Frage.