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„Ein Stück vom Kuchen“1)1)Bei Diskussionen um die Aufteilung von Einkünften im Urheberrecht wird dieser kulinarische Vergleich sehr oft herangezogen. Dies gilt zuweilen auch für internationale Konferenzen; vgl zB Dittrich, Wiederaufnahme der sogenannten Kuchentheorie, RfR 2001, 8 (9).

AufsätzeDr. Christian Handig2)2)Dr. Christian Handig ist stellvertretender Leiter der Abteilung Rechtspolitik der Wirtschaftskammer Wien, Fachautor und Redakteur der ÖBl-Beilage ipCompetence (www.ipCompetence.com ).wbl 2016, 785 Heft 12 v. 1.12.2016

Bei den Verwertungsgesellschaften AKM3)3)Staatlich genehmigte Gesellschaft der Autoren, Komponisten und Musikverleger (AKM) registrierte Genossenschaft mit beschränkter Haftung; vgl www.akm.at (Stand 10. 10. 2016). und LITERAR-MECHANA4)4)Literar-Mechana Wahrnehmungsgesellschaft für Urheberrechte, Gesellschaft mbH; vgl www.literar.at (Stand 10. 10. 2016). sind auch Verlage bezugsberechtigt.5)5)Sie sind auch in beiden Verwertungsgesellschaften in den Kurien vertreten; die LITERAR-MECHANA hat die Kurie der Autoren, der Buchverleger und der Bühnenverleger und die AKM die Kurie der Komponisten, der Textautoren und der Musikverleger; vgl § 12 Abs 3 Statut der AKM vom 16. 6. 2015. Diese wurden und werden an den Einkünften der Verwertungsgesellschaften und somit auch an jenen der Speichermedienvergütung6)6)§ 42b UrhG, vgl aber auch § 116 Abs 11 UrhG. Vor der Urh-Nov 2015 wurde diese als „Leerkassettenvergütung“ bezeichnet. beteiligt. Die Beteiligung von Verlagen an Einkünften der Verwertungsgesellschaften war bis vor kurzem – nicht nur in Österreich – üblich. Der EuGH stellt diese Beteiligungen in Frage.

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