Das unionsrechtliche Kartellverbot steht in einem Spannungsverhältnis zum Arbeitsrecht und zum Sozialversicherungsrecht. Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände schließen Kollektivverträge ab, die den Preis der Arbeitskraft kartellieren. Trotzdem unterliegen Kollektivverträge nach der Rechtsprechung des EuGH nicht dem unionsrechtlichen Kartellverbot. In einer neueren Entscheidung ging es um die Frage, ob dies auch für arbeitnehmerähnliche Selbständige gilt. Auch hinsichtlich des Sozialversicherungsrechts geht der EuGH von einer weitgehenden Ausnahme vom Kartellrecht aus. In der Literatur wird dies zT kritisiert. Eine neuere Entscheidung des EuGH zum Lauterkeitsrecht wird von einigen AutorInnen als Beleg dafür gesehen, dass der EuGH seine bisherige Rechtsprechung zum Verhältnis Kartellrecht und Sozialversicherung ändern wird.