Die GesbR-Reform hat sowohl die Gesellschaftsdefinition des § 1175 ABGB als auch den Tatbestand der Stillen Gesellschaft (§ 179 UGB) verändert. Weitere Abgrenzungsfragen betreffen den zeitlichen Anwendungsbereich, das Verhältnis zur Miteigentumsgemeinschaft und die erstmals gesetzlich geregelte Unterscheidung von Innen- und Außengesellschaften.