Zeichnet ein Investor anlässlich einer Kapitalerhöhung neu geschaffene Anteile an einer Kapitalgesellschaft, so setzt er für gewöhnlich einen bestimmten Zustand der Gesellschaft voraus. Diesen legt er seiner Investitionsentscheidung zugrunde. Eine dahingehende Gewährleistungsabgabe und (persönliche) Haftungsübernahme durch die Altgesellschafter ist oft nicht geeignet, einen sachgerechten Interessenausgleich zu schaffen. Aus diesem Grund untersucht gegenständlicher Beitrag die Zulässigkeit der Gewährleistungsabgabe durch die Zielgesellschaft selbst. Ein derartiges Gewährleistungsregime löst – in der Praxis angewandt – aufgrund der in der Rsp und Lit vertretenen strengen Auslegung der Kapitalaufbringungs- und -erhaltungsregeln regelmäßig Unbehagen aus. Dies insb, weil eine allfällige Gewährleistungsverletzung eine Zahlung der Gesellschaft zugunsten eines Gesellschafters bewirkt, der auf den ersten Blick keine Gegenleistung gegenübersteht. Im Folgenden werden die gesellschaftsrechtlichen Rahmenbedingungen der Gewährleistungsabgabe durch die Zielgesellschaft iZm Kapitalerhöhungen diskutiert und gezeigt, dass diese grds zulässig ist.