Überlegt wird zunächst, ob und wie Grundrechte im Verhältnis unter Privaten, daher auch im Gesellschaftsrecht, wirksam sind. In Betracht zu ziehen ist das StGG, die EMRK nebst diversen Zusatzprotokollen und die GRC, präziser die Gewährleistungen des Eigentums, der Vereinigungsfreiheit, der Erwerbsfreiheit, der Privatautonomie und der Gleichbehandlungsgrundsatz. Sodann wird näher untersucht, was die Grundrechte für die Interessenwahrung der gesellschaftsrechtlich relevanten stakeholder (Gesellschafter, Gläubiger, Arbeitnehmer, Belange der Allgemeinheit) bedeuten könnten.