Mit dem Strafrechtsänderungsgesetz 2015 ist die sog Business Judgement Rule in Österreich kodifiziert worden. In dem nachstehenden Beitrag wird die Meinung vertreten, dass plausible Gründe, die diesen Schritt rechtfertigen könnten, nicht erkennbar sind. Die Business Judgement Rule beruht auf US-amerikanischem Richterrecht. Dabei soll es – nach US-amerikanischem Verständnis – bleiben. Auch die Kommission zur Modernisierung des englischen Gesellschaftsrechts empfiehlt, die Konturierung der Maßstäbe, die Leitungsorgane zu beachten haben, den Gerichten zu überlassen. Das Ergebnis der österreichischen Reformarbeit sind zwei Bestimmungen (§§ 84 Abs 1a AktG, 25 Abs 1a GmbHG), die ein greifbares Substrat nicht aufweisen. Sie enthalten Regeln, die in der Rsp längst etabliert waren. Nicht mit der erforderlichen Sicherheit vorherzusehen ist, ob die Reform nur nutzlos, im Übrigen aber unschädlich war. Die gesetzliche Verknüpfung eines Ermessensspielraums mit unternehmerischen Entscheidungen könnte die weitere Diskussion belasten. Ein Ermessensspielraum kann – obwohl der Text der neuen Bestimmungen dem entgegenzustehen scheint – auch bei nicht unternehmerischen Entscheidungen erforderlich sein.