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Drittplattformverbote in quantitativ selektiven Vertriebssystemen

AufsätzeRA Dr. Wendelin Moritzwbl 2016, 549 Heft 10 v. 1.10.2016

Mit einem Drittplattformverbot untersagt der Hersteller (bzw dessen Vertriebsgesellschaft) seinen Vertragshändlern, die Vertragsware neben dem Ladenverkauf und dem händlereigenen Online-Shop auch über Internetplattformen Dritter (ebay, Amazon Marketplace, etc) zu vertreiben. Die Vertragshändler haben am Vertrieb über Drittplattformen ein großes Interesse, weil sie mit diesem Vertriebskanal eine hohe Zahl an potenziellen Käufern erreichen können. An anderer Stelle1)1) Moritz, Drittplattformverbote in qualitativ selektiven Vertriebssystemen, wbl 2016, 477. hat der Autor bereits erörtert, unter welchen Voraussetzungen ein Drittplattformverbot im rein qualitativen Selektivvertrieb nicht gegen das Kartellverbot verstößt und daher schon deshalb zulässig und wirksam ist. An dieser Stelle soll nun untersucht werden, unter welchen Voraussetzungen ein Drittplattformverbot im Rahmen eines quantitativ selektiven Vertriebssystems vom Kartellverbot freigestellt werden kann.

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