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Zur Fortsetzung einer gelöschten Gesellschaft

RechtsprechungUnternehmensrechtwbl 2015/142wbl 2015, 413 Heft 7 v. 1.7.2015

FBG § 40

Eine gelöschte Gesellschaft kann nicht fortgesetzt werden, auch nicht mehr im Zuge einer Nachtragsliquidation. Bei einer nach § 40 FBG wegen Vermögenslosigkeit bereits gelöschten Kapitalgesellschaft besteht keine Möglichkeit zur Fortsetzung. Stellt sich nach der Löschung das Vorhandensein von Vermögen heraus, ist zwingend eine Nachtragsliquidation gemäß § 40 Abs 4 FBG durchzuführen.

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