PSG § 37, BAO § 160
Die Löschung der Privatstiftung im FB darf erst vorgenommen werden, wenn die steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung vorliegt (§ 160 Abs 3 BAO). Das Vorliegen der Unbedenklichkeitsbescheinigung ist daher ein (zusätzliches) Löschungserfordernis.