FBG § 40
Eine gelöschte Gesellschaft kann nicht fortgesetzt werden, auch nicht mehr im Zuge einer Nachtragsliquidation. Bei einer nach § 40 FBG wegen Vermögenslosigkeit bereits gelöschten Kapitalgesellschaft besteht keine Möglichkeit zur Fortsetzung. Stellt sich nach der Löschung das Vorhandensein von Vermögen heraus, ist zwingend eine Nachtragsliquidation gemäß § 40 Abs 4 FBG durchzuführen.