BVergG § 2 Z 8
Beim Umgehungsgeschäft streben die Beteiligten – anders als beim Scheingeschäft, bei dem die Vertragsgestaltung bloß vorgetäuscht wird, – an, den Tatbestand einer bestimmten Norm zu vermeiden beziehungsweise den einer anderen Norm zu erfüllen. Umgehungsgeschäfte sind im Gegensatz zu Scheingeschäften nicht schlechthin nichtig. Sie unterliegen vielmehr denjenigen Rechtsvorschriften, zu deren Umgehung das Geschäft geschlossen wurde.