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Beseitigung von Gefährdungen der Eisenbahn

RechtsprechungÖffentliches Wirtschaftsrechtwbl 2015/246wbl 2015, 727 Heft 12 v. 1.12.2015

EisbG § 43, EisbG § 44, EisbG § 45

Gefährdet eine bestimmte Nutzung von Grundstücken in der Umgebung von Eisenbahnanlagen den Eisenbahnbetrieb, dann ist diese nach § 43 Abs 1 leg cit verboten; die Beseitigung eines durch ein derart verbotswidriges Verhalten herbeigeführten Zustandes hat im Übrigen die Behörde nach § 44 EisbG anzuordnen.

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