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Zum Wettbewerbsverbot eines ausgeschiedenen Gesellschafters

RechtsprechungUnternehmensrechtwbl 2015/241wbl 2015, 716 Heft 12 v. 1.12.2015

UGB § 112 Abs 2

Der ehemalige Gesellschafter einer OG ist unabhängig vom Grund seines Ausscheidens nicht mehr an das Wettbewerbsverbot des § 112 Abs 2 UGB gebunden.

Soll die Gesellschaft vor Wettbewerb eines Gesellschafters auch nach dessen Ausscheiden geschützt werden, ist das über eine entsprechende vertragliche Vereinbarung möglich. Darüber hinaus bietet das Lauterkeitsrecht der Gesellschaft ausreichenden Schutz vor einem unlauteren Wettbewerb.

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