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Zum Stimmrechtsausschluss einer beherrschten Privatstiftung

RechtsprechungUnternehmensrechtwbl 2015/240wbl 2015, 712 Heft 12 v. 1.12.2015

AktG § 118, AktG § 125, AktG § 130, GmbHG § 39 Abs 4, BörseG § 92 Z 4

Ein Stimmverbot tritt nicht erst bei „Wesensgleichheit“ des Aktionärs mit dem Organmitglied ein, sondern bereits, wenn eine von der Interessenkollision ungetrübte Stimmabgabe nicht zu erwarten ist.

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