AktG § 118, AktG § 125, AktG § 130, GmbHG § 39 Abs 4, BörseG § 92 Z 4
Ein Stimmverbot tritt nicht erst bei „Wesensgleichheit“ des Aktionärs mit dem Organmitglied ein, sondern bereits, wenn eine von der Interessenkollision ungetrübte Stimmabgabe nicht zu erwarten ist.