AVRAG § 3 Abs 4, AVRAG § 3 Abs 5, AVRAG § 5 Abs 2, Betriebsübergangs-RL 2001/23 EG Art 3 Abs 4
Ein Anspruch auf Abfindung erworbener Pensionsanwartschaften gegen den Veräußerer des Betriebes iSd § 5 Abs 2 AVRAG setzt voraus, dass das Arbeitsverhältnis auf den Erwerber übergegangen ist. Ein Arbeitnehmer, der dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses widersprochen oder begünstigt selbst gekündigt hat, hat keinen Abfindungsanspruch.