MaklerG § 7, MaklerG § 18
Nach § 7 Abs 1 MaklerG entsteht der Anspruch des Maklers auf Provision mit der Rechtswirksamkeit des vermittelten Geschäfts; eine Punktation gemäß § 885 ABGB reicht dabei aus.
Bedarf der Vertrag, den der Makler vermittelt, zu seiner Wirksamkeit einer behördlichen Genehmigung, erwirbt der Makler den Provisionsanspruch erst mit der Erteilung der Genehmigung.