ABGB § 1152, GewO 1859 § 78, Pkt 2 lit g, Pkt 11 KollV Arbeiter Hotellerie und Gastronomie
Für Zeiten einer nach Pkt 2 KollV für Arbeiter in Hotellerie und Gastronomie unzulässigen mehrfachen Unterbrechung der täglichen Arbeitszeit gebührt mangels entsprechender Regelung im KollV kein Entgelt.