§§ 447, 456, 1002 ff ABGB:
Jeder einzelverfügungsbefugte Mitinhaber eines "Oder-Depots" ist auch zur Verpfändung der im Depot erliegenden Wertpapiere befugt.
Der Hinweis des Verpfänders, dass die Wertpapiere nur im Eigentum eines Hinterlegers stehen, hindert für sich ohne das Hinzutreten einer besonderen Verdachts-