§ 2d AVRAG
Art XXI KollV Wirtschaftstreuhänder:
Eine wirksame Vereinbarung über den Rückersatz von Ausbildungskosten setzt ua voraus, dass eine konkrete Aliquotierungsregelung getroffen wird. Eine einzelvertragliche Verweisung auf eine Rückerstattungsregelung in einem Kollektivvertrag genügt nicht, wenn der Kollektivvertrag nur Obergrenzen für eine einzelvertragliche Vereinbarung festlegt.