§§ 1157, 1293 ABGB:
Die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers wirkt auch nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses weiter.
Der ehemalige Arbeitgeber darf daher nicht ohne triftigen Grund Vertragsabschlüsse mit einem neuen Arbeitgeber mit der Begründung ablehnen, dass dieser einen nicht genehmen früheren Angestellten beschäftigt.