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Legitimation zur Stellung des Antrages auf Insolvenz-Entgelt - Änderung der Rechtsprechung auf Grund der Novelle BGBl I 2009/90

RechtsprechungArbeitsrechtwbl 2012/194wbl 2012, 516 Heft 9 v. 1.9.2012

§ 6 Abs 1 und Abs 8 idF BGBl I 2009/90, § 8 Abs 1 IESG

§§ 290a Abs 3, § 308 Abs 1 EO:

Nach § 6 Abs 8 IESG idF BGBl I 2009/90 steht das Antragsrecht auf Zahlung des Insolvenz-Entgelts nur dem anspruchsberechtigten Arbeitnehmer selbst zu. Dies gilt auch für gepfändete, verpfändete oder übertragene Teile des Insolvenz-Entgelts oder der gesicherten Ansprüche.

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