§ 6 Abs 1 und Abs 8 idF BGBl I 2009/90, § 8 Abs 1 IESG
§§ 290a Abs 3, § 308 Abs 1 EO:
Nach § 6 Abs 8 IESG idF BGBl I 2009/90 steht das Antragsrecht auf Zahlung des Insolvenz-Entgelts nur dem anspruchsberechtigten Arbeitnehmer selbst zu. Dies gilt auch für gepfändete, verpfändete oder übertragene Teile des Insolvenz-Entgelts oder der gesicherten Ansprüche.