§ 1152 ABGB
§ 10 Abs 1 AZG:
Wenn die dem Arbeitnehmer übertragenen Aufgaben die Leistung von Überstunden notwendig machen, muss er dies dem Arbeitgeber anzeigen, um sich einen Anspruch auf Überstundenvergütung zu sichern. Auf eine Anzeige kommt es allerdings dann nicht an, wenn der Arbeitgeber wusste oder wenigstens wissen musste, dass Überstunden erforderlich werden.