§ 11 KollV für holz- und kunststoffverarbeitendes Gewerbe:
Voraussetzung für den Anspruch auf eine Außerhauszulage ist ein ständiger Arbeitsplatz. Daran fehlt es, wenn ein Arbeitnehmer (Montagetischler) vereinbarungsgemäß die Kunden seines Arbeitgebers direkt von seinem Wohnort aus aufsucht und keinen fixen Arbeitsplatz im Betrieb des Arbeitgebers hat.