§§ 879, 1152 ABGB
§ 28 BAGS-KollV:
Die Parteien eines Kollektivvertrages sind bei ihrer Vertragsgestaltung insbesondere an den verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz gebunden, wenngleich in Anbetracht ihrer Interessenwahrungspflicht von einer abgeschwächten Grundrechtsbindung auszugehen ist.