§ 52 Abs 1 und 2 GSpG
§ 168 Abs 1 StGB:
Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH hat eine Verwaltungsbehörde ein anhängiges Verwaltungsstrafverfahren im Fall der Subsidiarität eines Verwaltungsstraftatbestandes gegenüber einem gerichtlichen Straftatbestand, soweit ein gerichtliches Strafverfahren bereits anhängig ist, gemäß § 30 Abs 2 VStG zu unterbrechen bzw, wenn wegen der verfolgten Tat noch kein gerichtliches Strafverfahren anhängig ist, im Falle von Zweifeln, ob der Tatbestand der gerichtlich strafbaren Handlung verwirklicht worden ist, gemäß § 78 Abs 1 StPO Anzeige an die Staatsanwaltschaft zu erstatten und das Verwaltungsstrafverfahren bis zum Abschluss des gerichtlichen Strafverfahrens auszusetzen. Nach einer derartigen Aussetzung hat die Verwaltungsbehörde im Falle einer Verfahrenseinstellung oder eines freisprechenden Urteils selbständig zu beurteilen, ob ein vom Gericht zu ahndender Tatbestand vorlag.