§ 105 Abs 3 Z 2 ArbVG:
Der Umstand, dass ein gekündigter Arbeitnehmer unmittelbar danach einen vergleichbaren Arbeitsplatz gefunden hat, schließt eine Beeinträchtigung wesentlicher Interessen des Arbeitnehmers nicht aus, wenn der neue Arbeitsplatz derart weit entfernt liegt, dass ein Wochenpendeln gerechtfertigt ist.