§ 1155 ABGB
§ 61 Abs 1 Z 1 ASGG:
Hat ein Arbeitnehmer in der Zeit zwischen dem stattgebenden Urteil des Erstgerichtes über den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses und der Beendigung des Verfahrens Einkünfte aus anderen, während der Dauer des Rechtsstreits eingegangenen Arbeitsverhältnissen erzielt, sind diese Einkünfte auf seinen Entgeltanspruch anzurechnen. Nur wenn der Einwand des Arbeitgebers rechtsmissbräuchlich ist, scheidet eine Anrechnung aus. Ein Hausverbot durch den Arbeitgeber für die Dauer des Rechtsstreits begründet mangels anderer unlauterer Motive keinen Rechtsmissbrauch.