§§ 879, 1152 ABGB:
Mehrfache Befristungen einzelner Vertragsbestandteile sind nur zulässig, wenn sie sachlich gerechtfertigt sind.
Es kommt daher auf den damit verfolgten Zweck an. Wird eine Mehrdienstleistungszulage auch deshalb vereinbart, weil damit Überstunden und andere Zuschläge pauschal abgegolten werden und der Arbeitgeber die Möglichkeit erhält, tatsächlich die erbrachten Leistungen des Arbeitnehmers jährlich zu überprüfen, ist die mehrfache Befristung zulässig.