§ 2d Abs 3 AVRAG:
Vereinbarungen über den Rückersatz von Ausbildungskosten sind zur Gänze unwirksam, wenn sie überhaupt keine Aliquotierung der Rückzahlungspflicht enthalten.
Eine Vereinbarung, wonach sich die Rückzahlungspflicht nach jeweils einem Jahr um je ein Drittel verringert, sodass sie nach drei Jahren ab Ende der Ausbildung erlischt, ist rechtswirksam.