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Zur "Duldung" im Markenrecht Anmerkungen zu EuGH Rs C-482/09*)*)Abgedruckt in diesem Heft, S 655 ff.

AufsätzeDDr. Franz W. Urlesbergerwbl 2011, 647 Heft 12 v. 15.12.2011

Sowohl die Budweiser Brauerei aus Böhmen als auch die Brauerei Anheuser-Busch aus den Vereinigten Staaten haben das Recht, ihre Brauerzeugnisse in GB unter dem Zeichen "Budweiser" oder unter Bezeichnungen, die dieses Wort enthalten, zu vertreiben. Dieses Recht war ihnen von den britischen Behörden noch vor der Umsetzung der Ersten MarkenrechtsRL eingeräumt worden, so dass Art 4/1/a der RL noch nicht anwendbar war. Da somit Anheuser-Busch als Inhaberin der älteren Marke nicht berechtigt war, nach dieser Bestimmung die Ungültigkeit der jüngeren Marke zu begehren, stellt sich auch nicht die Frage, ob dieses Recht durch "Duldung" unwirksam wurde. Dennoch legte der EuGH zahlreiche Begriffe des die Duldung betreffenden Art 9 der RL aus.

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