Art 3 Abs 2 und Art 15 der VO (EG) Nr 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des MS, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem MS gestellten Asylantrags zuständig ist: