§ 15a Abs 1 GmbHG
§§ 8 ff ZPO:
Wurde bereits ein Prozesskurator nach §§ 8 ff ZPO bestellt und stehen keine weiteren dringenden Vertretungsagenden als jene der konkreten Prozessführung an, besteht mangels Dringlichkeit kein Anlass für die Bestellung eines Notgeschäftsführers.