§§ 33, 34 PSG:
Der Widerruf einer Stiftung muss bereits im Rahmen der Errichtung der Stiftungsurkunde oder spätestens bei Änderung der Stiftungsurkunde vor Entstehen der Privatstiftung aufgenommen werden.
Wurde auf den Widerrufsvorbehalt im Zuge einer späteren Änderung verzichtet, kann dieser nicht mehr im Wege einer neuerlichen Änderung "wiederaufgenommen" werden.