§§ 27 Abs 2, 30 Abs 2 PSG
§§ 385 ff ZPO:
Im Verfahren über das Begehren auf Auskunftserteilung und Einsichtsgewährung kommt nur den Antragstellern und der Privatstiftung, nicht aber den Vorstandsmitgliedern ad personam Parteistellung zu.
§§ 27 Abs 2, 30 Abs 2 PSG
§§ 385 ff ZPO:
Im Verfahren über das Begehren auf Auskunftserteilung und Einsichtsgewährung kommt nur den Antragstellern und der Privatstiftung, nicht aber den Vorstandsmitgliedern ad personam Parteistellung zu.