§ 14 AÜG:
Der Beschäftiger haftet für die Entgeltansprüche einer überlassenen Arbeitskraft nur mehr als Ausfallsbürge, wenn er das dem Überlasser gebührende Entgelt bezahlt hat. Es kommt nicht darauf, dass der Beschäftiger nachweislich gerade den vom überlassenen Arbeitnehmer geltend gemachten Entgeltanspruch beglichen hat.