Das Verhältnis von Marken- und Lauterkeitsrecht ist in wesentlichen Punkten ungeklärt. Kumulative Normenkonkurrenz ist abzulehnen. Auch die These, dem MaSchG sei generell der Vorrang einzuräumen, lässt sich als Folge der UGP-RL und ihrer Umsetzung nicht mehr uneingeschränkt aufrechterhalten. Lauterkeitsrecht greift vielmehr ein, wenn Verbraucherinteressen von einem markenrechtlich erheblichen Sachverhalt betroffen sind. Geprüft wird für verschiedene Konstellationen, was das konkret bedeutet. Außerdem interessieren lauterkeitsrechtliche Schutzgrenzen der Marke.