§ 33 PSG
§ 15 FBG:
Als vertretungsbefugtes Organ ist der Stiftungsvorstand zur Vornahme von Anmeldungen befugt. Dazu gehören auch die Anmeldung und Eintragung von Änderungen der Stiftungsurkunde nach § 33 PSG. Dem Stifter kommt keine (subsidiäre) Anmeldebefugnis betreffend der Änderungen der Stiftungsurkunde oder Stiftungszusatzurkunde zu.