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Zur Rechtsmittellegitimation des Stifters

RechtsprechungUnternehmensrechtwbl 2011/207wbl 2011, 563 Heft 10 v. 14.10.2011

§ 33 PSG

§ 15 FBG:

Als vertretungsbefugtes Organ ist der Stiftungsvorstand zur Vornahme von Anmeldungen befugt. Dazu gehören auch die Anmeldung und Eintragung von Änderungen der Stiftungsurkunde nach § 33 PSG. Dem Stifter kommt keine (subsidiäre) Anmeldebefugnis betreffend der Änderungen der Stiftungsurkunde oder Stiftungszusatzurkunde zu.

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