§§ 354 ff EO
§ 15a GmbHG:
Bei Exekution gegen eine Gesellschaft gem § 354 EO existiert nach außen nur ein Wille, der schließlich durch Haft zu beugen ist, nämlich der des organschaftlichen Vertreters: An ihm liegt es, namens der Gesellschaft titelgemäß zu leisten und damit die sofortige Beendigung der weiteren Vollstreckung durch Haft herbeizuführen. Dagegen spricht auch nicht die Möglichkeit der GmbH-Gesellschafter, dem Geschäftsführer Weisungen zu erteilen.