§§ 1 Abs 1 und Abs 2, 11 BPG:
Pensionszusagen, die ausschließlich an die Beendigung des Arbeitsverhältnisses geknüpft sind und weder eine Wartezeit, noch die Erreichung eines bestimmten Lebensalters oder die Zuerkennung einer gesetzlichen Pension erfordern (Administrativpensionen) unterliegen nicht dem BPG.