§ 17 UGB; §§ 27 Abs 2, 31 Abs 1, 98 GBG:
Zweck der Bestimmungen der § 27 Abs 2, 31 Abs 1 und 98 GBG ist die eindeutige Identifizierung der am Rechtsgeschäft beteiligten Personen. Diesem Zweck kann am besten dadurch entsprochen werden, dass ein Einzelunternehmer im grundbücherlichen Rechtsverkehr den bürgerlichen Namen samt Geburtsdatum verwendet, weil ihn dies eindeutig, dauernd und einfach identifiziert.