§§ 25, 45, 150 AktG:
§ 45 Abs 1 letzter Satz AktG erfasst auch Verträge mit Schwestergesellschaften von Gründern.
Ist eine Gründungsprüfung erforderlich, ist eine nähere Einordnung durch das Firmenbuchgericht, weshalb eine Gründungsprüfung notwendig ist, entbehrlich. Daher hat das Firmenbuchgericht im Interesse von Gesellschaften, die (ihrer Ansicht nach) gründungspflichtige Vorgänge sanieren wollen, ohne eingehende Prüfung, ob ein prüfungspflichtiger Sachverhalt und gegebenenfalls welcher vorliegt, auf entsprechenden Antrag möglichst rasch einen Gründungsprüfer zu bestellen. Ein solcher Antrag ist nur dann abzuweisen, wenn sich schon aus dem Antrag ohne weitere Prüfung ergibt, dass ein gründungsprüfungspflichtiger Sachverhalt offensichtlich nicht vorliegt.