§§ 7 Abs 1, 27 Z 3 AngG:
Es ist grundsätzlich zulässig, das gesetzliche Konkurrenzverbot durch Vereinbarung zu erweitern, sodass dem Angestellten jede andere Erwerbstätigkeit verboten wird. Ein rund sechs Wochen andauernder Verstoß gegen das vertragliche Verbot rechtfertigt eine Entlassung des Arbeitnehmers.