§ 49a ASGG; § 352 UGB; § 1333 Abs 2 ABGB idF vor HaRÄG; § 24 HVertrG:
Die Ausgleichsforderung eines Tankstellenbetreibers gern § 24 HVertrG ist eine Geldforderung aus einem unternehmerischen Geschäft.
Die Höhe der Verzugszinsen richtet sich nach § 352 UGB bzw für Verträge, die vor 1.1. 2007 abgeschlossen wurden, nach § 1333 Abs 2 ABGB idF vor dem HaRÄG.